Das hat doch mal etwas: Ein Auto kaufen, das nur ein Fünftel von einem Porsche Cayenne kostet, und dem dann im Gelände auch noch davon fahren. Mancher, der wirklich einen Allrad braucht, wird sich das vielleicht überlegen. Man kann die Technik des ehemals Niva getauften Lada 4×4 als alt und überholt bezeichnen – oder als bewährt. Und dann bietet Lada da auch noch was ganz Praktisches an – eine Version seines Lada 4×4, die bereits ab 14 Jahren (Führerausweis Kat. G40) gefahren werden darf. Mit dem auf 30 km/h gedrosselten Allradfahrzeug können Sie also getrost die Kinder zum „Grossvater“ auf die Alp schicken – solange sie mit den Füssen an die Pedalen kommen. Und für die etwas Älteren (ab 16 Jahren) gibt es die Version mit 45 km/h. Ebenso für die, die zu tief ins Glas geschaut haben und dabei erwischt wurden.
Lada 4×4 mit 30km/h ist kein grenzenloses Vergnügen.
Aber Vorsicht, ganz unproblematisch ist das Fahren für 14 Jährige nicht, es unterliegt gewissen Richtlinien. “Schweizer Bauer“, das Agrarportal für die Schweizer Landwirtschaft schreibt dazu Folgendes:
Nur für Landwirtschaft
Nach Verkehrsregelnverordnung (VRV) Artikel 86 dürfen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden. Sie dürfen zum Gütertransport im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes benutzt werden. Sie dürfen auf der Strasse von Arbeitsort zu Arbeitsort, sprich zwischen Hof und Feld oder hin und zurück zu einer Reparaturwerkstätte gefahren werden. Die grüne Nummer ermöglicht auch den Personentransport in Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Bauernhofs.
Dem Landwirtschaftsbetrieb gleichgestellt sind übrigens Forst-, Gemüse- und Obstbetriebe, Gärtner- und Imkereien. Erlaubt nach VRV ist auch das Zu- und Abführen von Betriebsmitteln, Geräten, Baumaterialien und Hausrat. Und es untersteht nicht dem Sonntags- und Nachtfahrverbot. Steht also eine landwirtschaftliche Fahrt an, darf sie auch sonntags durchgeführt werden.
Fahrten in Grauzone
Einige Fahrten insbesondere mit grün eingelösten Autos sind im Grauzonenbereich. «Mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug Einkäufe für den Haushalt zu tätigen, ist sicher legal», sagt Hans Stadelmann von der BUL. Hingegen kann die Fahrt zur Kirche oder zum Restaurant Fragen aufwerfen. Kann das mit der Bewirtschaftung des Betriebes in Zusammenhang gebracht werden? Für begründete Fälle gibt es die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung, zum Beispiel wenn kein anderes oder kein geeignetes Fahrzeug vorhanden ist.
Vorsicht vor Unfällen
Fahrten in den Ausgang, sei es von Bauernsohn, Vater oder Grossvater mit dem Traktor oder dem 30er-Jeepli haben wohl eher wenig mit der Bewirtschaftung des Betriebes zutun. Auch nicht gestattet sind Ausfahrten jeglicher Art, egal ob sonntags oder unter der Woche. Und so dürfen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen keine Personenbesuche, aber auch keine privaten Personentransporte vorgenommen werden. Es sei denn, sie können als Auslieferungsfahrten zum Beispiel von Eiern oder Obst deklariert werden.
Stadelmann weist auf die Folgen von Graubereichs- oder gar illegalen Fahrten hin: «Ereignet sich dabei ein Unfall, muss mit Schwierigkeiten mit der Versicherung gerechnet werden.» Er weist auf Alternativen zum grün eingelösten Jeepli hin. Es könne auf weiss eingelöste Motorkarren mit 30 km/h oder Motorwagen mit 45 km/h ausgewichen werden. Für diese braucht es aber den Führerausweis Kat. F, der mit 16 Jahren mit Theorieprüfung und praktischer Prüfung erworben werden kann. Der Führerausweis G40 reicht dafür nicht aus.
Quelle: www.schweizerbauer.ch
Diese Slow-Geländewagen sind zwar etwas teurer als der reguläre 4×4 (zum Vergleich: CHF 20’800 und 17’900), aber der Spass ist es wert, oder? Vorführwagen sind sogar in der Aktion (siehe Bild). Mehr dazu auf auch auf der offiziellen Seite von Lada Schweiz.